Gastronomen in Hamburg empört über WM-Verbot für Außenbeschallung!
Hamburgs Gastronomie steht aktuell unter veritabler Dampf. Ein Schreiben des Bezirksamts Altona sorgt für großes Missmuten unter den Wirten: Vom 16. Juni bis zur Schlussphase der Fußball-Weltmeisterschaft gelten strikte Regelungen für die Außengastronomie. Laut dem offiziellen Dokument ist die Beschallung von sogenannten „Sondernutzungsflächen“ im Außenbereich während des sportlichen Großereignisses nicht mehr erlaubt. Das bedeutet konkret, dass wirre Partystimmung mit Schallübertragungen über Lautsprecher, Fernseher oder Beamer vorübergehend der Vergangenheit angehört, sogar der Ton aus dem Innenbereich darf nicht nach außen dringen. mopo.de berichtet, dass viele Gastronomen sich über diese Regelung ärgern, gerade weil es in der Vergangenheit bei solchen Anlässen immer als toleriert galt, dass im Außenbereich gefeiert werden durfte.
Diese plötzliche und umfassende Maßnahme kommt nicht nur überraschend, sondern auch unglücklich. Viele Wirte äußern ihren Unmut darüber, dass das Schreiben erst nach Beginn der WM verteilt wurde. Ein Gastronom aus der Sternschanze bemängelt: „Niemand hat mit uns geredet, um mögliche Lösungen zu finden.“ Das Bezirksamt Altona hingegen rechtfertigt das Aufeinandertreffen mit klaren Worten: Das Schreiben sei auf Wunsch von Gastronom:innen erstellt worden, um mehr Handlungssicherheit zu schaffen. Von einer einheitlichen Regelung ist jedoch nicht die Rede, denn die Auflage zur Beschallung gilt für alle Hamburger Bezirke und war bereits bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bekannt.
Beliebtheit der Außengastronomie
Die Außengastronomie ist für Hamburgerinnen und Hamburger das ganze Jahr über ein wichtiges Freizeitvergnügen. Ob strahlender Sonnenschein im Sommer oder ein milder Herbsttag, die Menschen zieht es ins Freie. Daher ist es kein Wunder, dass viele Gastwirte ihre Außenflächen clever nutzen, um zusätzliches Geschäft zu machen. Doch damit verbunden sind auch zahlreiche gesetzliche Vorgaben, die es zu beachten gilt. Besonders der Lärmschutz hat es in sich: Gastronomiebetriebe unterliegen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die eindeutige Grenzwerte für Lärmemissionen festlegt. Die Nachtruhe beginnt in der Regel ab 22 Uhr, wobei hier und da in verschiedenen Bundesländern Ausnahmen gelten können. gastgewerbe-magazin.de hebt hervor, dass es auch für die Außengastronomie spezielle Regelungen zur Sperrstunde gibt, die vor allem der Nachtruhe geschuldet sind.
Ein Blick auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen verdeutlicht die Herausforderungen, mit denen Gastronomen konfrontiert sind. Um öffentliche Flächen für die Außengastronomie nutzen zu können, müssen Gastwirte eine solche Genehmigung beantragen. Diese Genehmigung hängt von baulichen Gegebenheiten sowie der Verkehrssicherheit ab. Der Goldene Grundsatz lautet: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, wenn mehrere Anfragen für dieselbe Fläche gestellt werden. Hinzukommen auch spezielle Anträge und Nachweise, sodass viele Wirte auf eine gleichbleibend hohe Nachfrage in den Außenbereichen angewiesen sind.
Ein Aufruf zur Einigung
Die aktuelle Regelung wirft die Frage auf, wie es mit der Außengastronomie in Zukunft weitergeht. Während die Hamburger Gastronomen auf Verständnis und etwas Nachsicht hoffen, bleibt die Behörde entschlossen, den Lärmschutz ernst zu nehmen. Wie es aussieht, gibt es an der Zeit, dass alle Beteiligten gemeinsam an einem Strang ziehen und konstruktive Lösungen entwickeln. Die Stimmung in Hamburg ist geprägt von Unmut und Enttäuschung, doch die Hoffnung bleibt, dass in Zukunft wieder unbeschwert gefeiert werden kann – sowohl drinnen als auch draußen.
